ACT! by Sage

AGBs



1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Sage.
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von Sage bedürfen der Schriftform.
1.4 Sage ist berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den Kunden im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von Sage sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen - unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung und/ oder durch Auftragsausführung durch Sage zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt.
2.2 Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung durch Sage.
2.3 Der Umfang der von Sage zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen gelten in nachstehender Reihenfolge die Vertriebspartnervereinbarung, die Einzellizenzbedingungen für Sage Software, der Hotline-Support und Softwarewartungsvertrag und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.4 Sage behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.
2.5 Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an
2.1.1 In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch Anonymisierung umgangen werden;
d. h., sie muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
2.1.2 Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet.

3. Installation, Schulung und Beratung
3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch Sage als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2 Sofern Sage Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von Sage angemessen. Sage kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen.
3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Leistungsumfang
4.1 Sage ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
4.2 Sage ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4.3 Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von Sage. Sage behält sich vor, Software so auszurüsten, daß die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.

5. Lieferfrist
5.1 Von Sage angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Für den Fall, daß der voraussichtliche Liefertermin von Sage um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, Sage eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen.
5.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.3 Liefer und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von Sage nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluß sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei Sage, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

6. Preise
6.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonstige Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.
6.2 Schulungs- und Installations- und andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
6.3 Sage ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
6.4 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen, etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.

7. Zahlung
7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen ohne Abzug nach 10 Tagen nach Rechnungserhalt netto zu begleichen.
7.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von Sage verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.3 Schuldet der Kunde Sage mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

8. Annahmeverzug des Kunden
8.1 Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist Sage nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verlangt Sage Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder Sage einen höheren Schaden nachweist.

9. Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen, Sachmangelhaftung; Nachbesserung bei Dienstleistungen
9.1 Die Frist für Sachmangelhaftung beträgt ein Jahr.
9.2 Ist der Kunde kein Verbraucher, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
9.3 Von Sage auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von Sage unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er Sage unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei Sage ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. 9.4 Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, haftet Sage bei Mängeln ihrer Software bzw. Dienst- oder Werkleistungen nach Maßgabe der für diese geltenden besonderen Bestimmungen.
9.5 Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten hat der Kunde Sage in jedem Fall zunächst zur kostenlosen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aufzufordern.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Sage behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Sage in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für Sage zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an Sage ab. Sage nimmt die Abtretung an.
10.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an Sage ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von Sage hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. Sage ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.
10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist Sage berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Sage ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
10.5 Bei einem Rücknahmerecht Sages gemäß vorstehendem Absatz ist Sage berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von Sage den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
10.6 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag

11. Umfang der Rechtseinräumung
11.1 Sage behält an der gelieferten Software die Urheber und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen von Sage für die jeweiligen Produkte.

12. Haftung
12.1 Sage haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Sages, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die Sage, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
12.2 Für sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Sage, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach. Unberührt bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners, jedoch haftet Sage im Übrigen nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen.
12.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
12.4 Soweit Sage nach Ziffer 12.2 haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Sage beschränkt.
12.5 Sage haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm und Datensicherung - hätte verhindern können.
12.6 Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Sage.
12.7 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

13. Schutzrechte Dritter
13.1 Der Kunde verpflichtet sich, Sage von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Sage auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Sage ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
13.2 Abtretbarkeit von Ansprüchen

13.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Sage geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit Sage geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von Sage ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

15. Schlussbestimmungen
15.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
15.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).
15.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von Sage ist Frankfurt am Main.
15.4 Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart.

Stand:
01/2009 Sage Software GmbH, Emil-von-Behring Str. 8-14, 60439 Frankfurt am Main